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Artikel 10 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2012

zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 63/2024

Artikel 10

(Expertengespräche)

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission. Die Mitglieder der bilateralen Expertenkommission der Vertragsparteien werden von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls ernannt.

(2) Gespräche und Konsultationen über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und des Durchführungsprotokolls werden nach Bedarf geführt.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2024

Gesetzesnummer

20007717

Dokumentnummer

NOR40136721

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