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Artikel 10 Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1998

Abschnitt V

Kosten

Artikel 10

Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.

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