vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Zuständige Behörde

Artikel 10

(1) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.

(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033448

alte Dokumentnummer

N2198346893L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)