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Artikel 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 10

Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen durch die Erledigung von Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe erwachsen. Ausgenommen hiervon sind Vergütungen an Sachverständige.

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