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ARTIKEL 10 Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 10

Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 8 ist ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht gehalten, die dort erwähnten Privilegien einer Person zu gewähren, die ein Staatsangehöriger dieses Staates oder dessen Vertreter ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006091

alte Dokumentnummer

N1196115252S

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