ARTIKEL 10
Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 8 ist ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht gehalten, die dort erwähnten Privilegien einer Person zu gewähren, die ein Staatsangehöriger dieses Staates oder dessen Vertreter ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
10000359
Dokumentnummer
NOR12006091
alte Dokumentnummer
N1196115252S
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