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Artikel 10 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 10

  1. 1. Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaates kann eine erteilte Konzession nach den nationalen Gesetzen zurücknehmen, wenn der Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie (Transitlinie) trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den nationalen Gesetzen und Vorschriften oder den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
  2. 2. Sowohl von einer erfolgten schriftlichen Verwarnung als auch vom Entzug der Konzession ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146764

alte Dokumentnummer

N9196141950L

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