Artikel 10
- 1. Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaates kann eine erteilte Konzession nach den nationalen Gesetzen zurücknehmen, wenn der Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie (Transitlinie) trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den nationalen Gesetzen und Vorschriften oder den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
- 2. Sowohl von einer erfolgten schriftlichen Verwarnung als auch vom Entzug der Konzession ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146764
alte Dokumentnummer
N9196141950L
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