ARTIKEL 10
Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben sollten und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.
(2) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Justiz bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit,
- a) Maßnahmen zur Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Römisches Statut“) und gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Instrumente zu ergreifen,
- b) ihre Erfahrungen mit der Verabschiedung der für die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit regionalen Partnern austauschen und
- c) bei der Verwirklichung des Ziels der Universalität und Integrität des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246611
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