Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
Artikel 10
Gesundheitsökonomie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Einsatz gesundheitsökonomischer Methoden die effektivsten und effizientesten Mittel und Instrumente zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu identifizieren. Gleichzeitig wird damit die Zielsetzung verbunden, den chancengleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung nach dem Stand der Wissenschaft für alle zu gewährleisten.
(2) Folgende gesundheitsökonomische Schwerpunkte sind im Hinblick auf nationale und internationale Anforderungen und im Hinblick auf die Zielsteuerung-Gesundheit zu fördern und auszubauen:
- 1. Verbesserung der gesundheitsökonomisch relevanten Datenlage
- 2. Durchführung gesundheitsökonomischer Bewertungen, um umfassende Kosten-Nutzen-Analysen zu gewährleisten, die neben der Effizienz den Nutzen der Patient/inn/en im Focus haben
- 3. Förderung des Wissens um sowie Förderung des Einsatzes von gesundheitsökonomisch relevanten Methoden
- 4. Durchführung gesundheitsökonomischer Analysen und Evaluationen
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013
Schlagworte
Patientin
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005894
Dokumentnummer
NOR40150534
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