Artikel 10
In den Angelegenheiten, die nicht in den Art. 7, 8 und 9 angeführt sind, sind die Gerichte des Entscheidungsstaates zuständig:
1. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet dieses Staates hat oder, wenn es sich um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft handelt, diese ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung dort hat;
2. wenn der Beklagte auf dem Gebiet dieses Staates eine kaufmännische, gewerbliche oder sonstige Niederlassung oder Zweigniederlassung hat oder hatte und er dort wegen einer den Betrieb dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung betreffenden Streitigkeit belangt wird;
3. wenn in einer Handelssache die vertragliche Verpflichtung, die Gegenstand einer Streitigkeit ist, im Gebiet dieses Staates erfüllt wurde oder erfüllt werden sollte;
4. wenn das Verfahren Schadenersatzansprüche aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand hat und die schädigende Handlung im Gebiet dieses Staates begangen wurde;
5. wenn das Verfahren eine Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand hat, sofern beide Parteien Angehörige dieses Staates sind oder sie dort ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten; im zuletzt genannten Fall muß jedoch der Antragsteller diesen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens beibehalten haben;
6. wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Gebiet dieses Staates Vermögen besitzt und er im Gebiet des anderen Staates weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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