zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5
Artikel 10
Bewertungsmodell
Die in den Art. 3 bis 9 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte, produktunabhängige Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.
Schlagworte
Punktemodell
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40108974
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