Artikel 10
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bildungsbereich den Austausch und die Zusammenarbeit wie folgt durchzuführen:
- 1. Gegenseitige Zurverfügungstellung der Stipendien je nach Bedarf und nach den finanziellen Möglichkeiten sowie Ermutigung der Selbstzahler zum Studium im jeweils anderen Land.
- 2. Austausch von Universitätsprofessoren, Wissenschaftern und Lehrkräften zum Lehr- und Forschungsaufenthalt im jeweils anderen Land im Rahmen universitärer Kooperationsprogramme.
- 3. Einladung von Lehrkärften für Sprache und andere Fächer der jeweils anderen Seite je nach Bedarf zur Lehrtätigkeit an Universitäten, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im eigenen Land.
- 4. Ermutigung der Universitäten und Hochschulen beider Länder zum direkten Austausch und zur Zusammenarbeit.
- 5. Förderung der Zusammenarbeit zur Vertiefung der Kenntnisse der Bildungssysteme, namentlich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtssysteme, der Erwachsenenbildung sowie der schulischen Kunst- und Musikerziehung in den beiden Ländern.
- 6. Ermutigung von Maßnahmen zur Lehraus- und Weiterbildung in den beiden Ländern.
- 7. Austausch von Delegationen aus dem Bildungsbereich je nach Bedarf und Möglichkeit.
- 8. Ermutigung und bestmögliche Unterstützung der Wissenschafter und Experten der jeweils anderen Seite zur Teilnahme an internationalen akademischen Fachtagungen im eigenen Land.
- 9. Prüfung der Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und akademischen Grade, die durch Bildungseinrichtungen beider Länder verliehen werden.
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