Artikel 10
Revision des Abkommens
(1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Länder des besonderen Verbands Revisionen unterzogen werden.
(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
(3) Die Artikel 7, 8, 9 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Maßgabe des Artikels 11 geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021
Gesetzesnummer
10002342
Dokumentnummer
NOR12030909
alte Dokumentnummer
N2197525472S
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