Artikel 10 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 10

Jede gemäß Artikel 3 bis 9 erforderliche Meldung und Auskunft ist von der Gesundheitsverwaltung über Ersuchen auch jeder diplomatischen oder konsularischen Vertretung in dem Hoheitsgebiet, für das sie zuständig ist, zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056721

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