Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 10.
Hinsichtlich der Sicherstellung, der Erhebung der Zölle und der anderen Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr sowie in bezug auf die Durchfuhr verpflichten sich die beiden Hohen vertragschließenden Teile, den anderen an jeder Begünstigung teilhaftig werden zu lassen, die einer von ihnen irgendeinem dritten Staat etwa in Zukunft gewähren wird. Jede Begünstigung oder Abgabenbefreiung, die in dieser Hinsicht später irgendeinem dritten Staate zugestanden werden sollte, wird unmittelbar ohne Gegenleistung und von selbst auf den anderen Hohen vertragschließenden Teil ausgedehnt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077106
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