Artikel 10.
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abzufassen oder es ist mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen, die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt sein muß.
In Island zuzustellende Schriftstücke können mit Übersetzungen in die isländische oder dänische Sprache versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023146
alte Dokumentnummer
N2190916111T
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