Artikel 10. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 10.

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abzufassen oder es ist mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen, die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt sein muß.

In Island zuzustellende Schriftstücke können mit Übersetzungen in die isländische oder dänische Sprache versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023146

alte Dokumentnummer

N2190916111T

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