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Artikel 10 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 10

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.

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