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Artikel 10 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

Artikel 10

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20006338

Dokumentnummer

NOR40106684

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