Artikel 10 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Artikel 10

Übergangsklausel

Ausgaben im Sinne des Art. 4 Abs. 1, die im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. August 2015 entstehen, können im Rahmen dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Diese sind in einem gesonderten Zwischenbericht bis 31. Dezember 2015 abzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174546

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