Artikel 10
Übergangsklausel
Ausgaben im Sinne des Art. 4 Abs. 1, die im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. August 2015 entstehen, können im Rahmen dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Diese sind in einem gesonderten Zwischenbericht bis 31. Dezember 2015 abzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20009256
Dokumentnummer
NOR40174546
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