Diese unvollständige Kundmachung wird durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 258/2012 ersetzt.
Artikel 10
Geltungsdauer
Die Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die gemäß Art. 5 erfolgten Abrechnungen durch das Bundesministerium für Inneres außer Kraft. Das Bundeskanzleramt informiert darüber das jeweilige Land.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20007876
Dokumentnummer
NOR40140370
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