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Artikel 10 Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1960

Zum Sitz des Europarates: Das ist gemäß Art. 11 der Satzung des Europarates Straßburg.

Artikel 10

(1) Die Besondere Vergleichskommission tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitz des Europarats oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Ort zusammen.

(2) Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Europarats um seine Unterstützung ersuchen.

Zum Sitz des Europarates: Das ist gemäß Art. 11 der Satzung des Europarates Straßburg.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006003

alte Dokumentnummer

N1196014609P

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