Kapitel IV
Verfahren in bezug auf die Staatsangehörigkeit
Artikel 10
Antragsbearbeitung
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Anträge auf Erwerb, Beibehaltung, Verlust, Wiedererwerb oder Bestätigung der Staatsangehörigkeit in angemessener Zeit bearbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20000505
Dokumentnummer
NOR40005985
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