ARTIKEL 10
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren ein Recht an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen betrifft, das zu einer Erbschaft oder Schenkung gehört oder erb- oder herrenlos ist.
Schlagworte
Relative Immunität
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
10000599
Dokumentnummer
NOR12008720
alte Dokumentnummer
N1197614938S
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