ARTIKEL 10
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
10010359
Dokumentnummer
NOR12131846
alte Dokumentnummer
N8197335479L
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