vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 10 Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1973

ARTIKEL 10

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131846

alte Dokumentnummer

N8197335479L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)