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ARTIKEL 10 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

ARTIKEL 10

(1) Die Vertragsparteien werden in ihrem innerstaatlichen Recht die Personen bestimmen, denen es obliegt, das Kraftfahrzeug zu versichern, und werden geeignete, nötigenfalls mit strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Folgen verbundene Maßnahmen treffen, damit die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus den beigefügten Bestimmungen ergeben.

(2) Die Vertragsparteien werden zum Zwecke der Anwendung der beigefügten Bestimmungen geeignete innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Erteilung, das Erlöschen und die Entziehung der Zulassung der Versicherer und, gegebenenfalls, des Entschädigungsfonds und der Versicherungseinrichtung sowie über die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003427

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