Artikel 10 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 10

Kulturelle Ziele

(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, daß die Rundfunkveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit europäischen Werken vorbehalten; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Videotextdienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.

(2) Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei über die Anwendung des Absatzes 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuß ersucht werden, ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann nicht dem in Artikel 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter die Tätigkeit und die Entwicklung der europäischen Produktion zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprachraum.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich im Geist der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, daß Programme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Vielfalt der Presse und die Entwicklung der Filmindustrie gefährden.

- Daher darf kein Kinofilm vor Ablauf von zwei Jahren nach seiner Erstaufführung im Kino durch diese Programme verbreitet werden, sofern nicht die Rechteinhaber und der Rundfunkveranstalter etwas anderes vereinbaren; bei Kinofilmen, die in Zusammenarbeit mit dem Rundfunkveranstalter hergestellt wurden, beträgt diese Frist ein Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128025

alte Dokumentnummer

N7199855446L

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