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Artikel 10 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1983

Artikel 10

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einstimmigen Beschluß jeden europäischen Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Diese Einladung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung jedes der Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

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