Artikel 10
(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T 1- oder T 2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Länder gültig ist.
(2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
- a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden
T 1- oder T 2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
- b) für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Grenzübergangsstelle eines T 1- oder T 2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
(3) Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen I und II gilt als „ECU'' die Gesamtheit folgender Beträge:
0,6242 Deutsche Mark
0,08784 Pfund Sterling
1,332 Französische Franken
151,8 Italienische Lire
0,2198 Holländische Gulden
3,301 Belgische Franken
0,130 Luxemburgische Franken
0,1976 Dänische Kronen
0,008552 Irische Pfund
1,440 Griechische Drachmen
6,885 Spanische Peseten
1,393 Portugiesische Escudos
Der Wert der ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.
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