Artikel 10
Artikel X.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1995 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
- 1. der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
- 2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 (für die Julius Raab-Stiftung), 1/10066, 1/10068, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges.m.b.H. und den klinischen Aufwand), 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/20506, 1/20508, 1/60136, 1/63176, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65225, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1995 durch Zahlungen nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1995
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018
Gesetzesnummer
10004979
Dokumentnummer
NOR12054600
alte Dokumentnummer
N3199551286J
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