Artikel 10
(1) Fragen von geringer Bedeutung, die sich aus der Anwendung des Abkommens ergeben, sind zwischen der Sicherheitsdirektion für das Burgenland und dem Grenzabschnittskommando Sopron zu erörtern.
(2) Mit Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben und die Vorfälle an der gemeinsamen Staatsgrenze berühren könnten, kann die durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 31. Oktober 1964 über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze eingerichtete Österreichisch-Ungarische Kommission befaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10005391
Dokumentnummer
NOR12059816
alte Dokumentnummer
N4197312843I
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