ABSCHNITT III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 10
Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die eigenen Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)