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Artikel 10 Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

ABSCHNITT III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 10

Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die eigenen Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.

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