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Artikel 10 Arbeitslosenversicherung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Artikel 10

Berücksichtigung von Einkünften, die im anderen Vertragsstaat erzielt werden

Einkünfte aus der Sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates sind in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie vergleichbare Leistungen aus der Sozialen Sicherheit des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird.

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