Artikel 10
Befreiung von Steuern und Zöllen
(1) ICPO-Interpol und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an ICPO-Interpol gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden ICPO-Interpol insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen ICPO-Interpol beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche ICPO-Interpol ein- oder ausführt und für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt ICPO-Interpol für jedes von ihr gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
(5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können von ICPO-Interpol innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.
(6) ICPO-Interpol ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Schlagworte
Leasingkosten, Beurkundungsgebühr, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
20005812
Dokumentnummer
NOR40098347
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