Artikel 10.
Jedes vertragschließende Land kann das gegenwärtige Abkommen durch einfache Anzeige an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf alle oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, unter Mandat oder Schutz stehenden Gebiete oder alle anderen seiner Autorität unterworfenen oder unter seiner Suzeränität stehenden Gebiete ausdehnen. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt diese Anzeige den anderen Regierungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10001896
Dokumentnummer
NOR12025122
alte Dokumentnummer
N2194825490S
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