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Artikel 10. Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1948

Artikel 10.

Jedes vertragschließende Land kann das gegenwärtige Abkommen durch einfache Anzeige an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf alle oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, unter Mandat oder Schutz stehenden Gebiete oder alle anderen seiner Autorität unterworfenen oder unter seiner Suzeränität stehenden Gebiete ausdehnen. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt diese Anzeige den anderen Regierungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025122

alte Dokumentnummer

N2194825490S

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