Artikel 10 Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

materiiell derogiert durch BGBl. III Nr. 17/2012

Artikel 10

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwölf Monate vor seinem Ablauf schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 9 noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Belgrad, am 25. Oktober 1989, in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

20007153

Dokumentnummer

NOR40126833

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