Artikel 10 Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Dieses Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung irgendeiner anderen entsprechenden Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen einzuladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie in Anwendung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenaufteilung festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20000093

Dokumentnummer

NOR40000850

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