ARTIKEL 10
Umtausch und Überweisung von Einnahmen
(1) Jede Vertragspartei erlaubt den Luftverkehrsunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei über örtliche Ausgaben hinausgehende Einnahmen aus dem Verkauf von Flugverkehrsdiensten und damit verbundenen Aktivitäten, welche direkt mit der Beförderung durch die Luftfahrt verbunden sind auf Wunsch des Luftverkehrsunternehmens des Staates umzutauschen und in einen Staat seiner Wahl zu überweisen.
(2) Der Umtausch und die Überweisung solcher Einnahmen ist ohne Einschränkung zum Wechselkurs erlaubt, welcher für laufende Transaktionen zu jenem Zeitpunkt gültig ist, an dem die Einnahmen zum Umtausch oder zur Überweisung anfallen, und unterliegen keinerlei Gebühren, außer jenen Gebühren, welche üblicherweise von Banken für den Umtausch und die Überweisung verrechnet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)