Artikel 109
Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über das beim Empfang und bei der Verteilung von Sammelhilfssendungen zu befolgende Vorgehen soll die dem vorliegenden Abkommen beigefügte Regelung, betreffend Sammelsendungen, angewendet werden.
Die oben erwähnten besonderen Abmachungen dürfen auf keinen Fall das Recht der Interniertenausschüsse beschränken, die für die Internierten bestimmten Sammelhilfssendungen in Empfang zu nehmen, sie zu verteilen und darüber im Interesse der Empfänger zu verfügen.
Ebensowenig dürfen diese Abmachungen das Recht der Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder jeder anderen mit der Weiterleitung dieser Sammelsendungen beauftragten Hilfsorganisation für Internierte beschränken, ihre Verteilung an die Empfänger zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005083
alte Dokumentnummer
N1195315352R
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