Artikel 109 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1929

Artikel 109

Artikel 109. Für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung im Land Wien werden die Geschäfte der Bezirks- und der Landesinstanz vom Bürgermeister als Landeshauptmann und dem ihm unterstellten Magistrat in einer Instanz geführt. Der Instanzenzug geht in allen Fällen, in denen nicht ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirksinstanz ausgeschlossen ist, vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen Bundesminister; bundesgesetzlich sonst allgemein vorgesehene Abkürzungen des Instanzenzuges (Artikel 103, Absatz 4) finden keine Anwendung. Diese Bestimmungen gelten nicht, soweit Bundesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung mit der Vollziehung betraut sind (Artikel 102, Absatz 1, zweiter und dritter Satz).

Übergangsvorschriften zu Art. 108 bis 111 enthält Art. II § 20 BVG

BGBl. Nr. 393/1929.

Schlagworte

Bezirksinstanz, Bundesgesetz, Landesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002184

alte Dokumentnummer

N1192912581S

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