Artikel 107 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 107

  1. 1. Der englische und der französische Text dieser Regelungen sind gleichermaßen authentisch.
  2. 2. Der Originaltext dieser Regelungen ist im Archiv der Organisation zu hinterlegen. Beglaubigte Abschriften sind vom Generaldirektor allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie den anderen Vertragsparteien der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen zu übersenden. Nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Generaldirektor dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Registrierung gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056819

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