vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 106 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 106

Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen, die auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht gelten, gegen jedes gegen ihn ergangene Urteil Rechtsmittel zu ergreifen. Über die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte sowie über die Rechtsmittelfristen ist er eingehend zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004932

alte Dokumentnummer

N1195315199R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)