Artikel 106
Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen, die auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht gelten, gegen jedes gegen ihn ergangene Urteil Rechtsmittel zu ergreifen. Über die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte sowie über die Rechtsmittelfristen ist er eingehend zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004932
alte Dokumentnummer
N1195315199R
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