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Artikel 103 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE

ZUGELASSENER VERSENDER

Artikel 103

Die zuständigen Behörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 104 erfüllt und Waren im T 1- oder T 2-Verfahren befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, daß der Abgangsstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren dafür vorgelegt wird.

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