FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE
ZUGELASSENER VERSENDER
Artikel 103
Die zuständigen Behörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 104 erfüllt und Waren im T 1- oder T 2-Verfahren befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, daß der Abgangsstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren dafür vorgelegt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)