Artikel 100 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 100

  1. 1. Die gemäß Artikel 22 der Verfassung der Organisation vorgesehene Frist für die Ablehnung oder für Vorbehalte beträgt neun Monate, von dem Tag an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt.
  2. 2. Diese Frist kann durch eine Mitteilung an den Generaldirektor für überseeische oder sonstige fernere Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Staat verantwortlich ist, auf achtzehn Monate ausgedehnt werden.
  3. 3. Jede Ablehnung oder jeder Vorbehalt, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels erwähnten Fristen beim Generaldirektor einlangen, sind rechtsunwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056812

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