§ 46
(1) § 46.Der Einspruch des Staatskommissärs tritt durch Widerruf des Bundesministers für Finanzen innerhalb von sieben Tagen oder durch Ablauf dieser Frist außer Kraft. In letzterem Fall hat ein Schiedsgericht innerhalb von drei Tagen zu entscheiden, ob der Beschluß des Generalrates gesetzmäßig und seine Vollziehung demgemäß zulässig ist oder nicht. Vor der Entscheidung des Schiedsgerichtes darf der Beschluß keinesfalls vollzogen werden.
(2) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor dem Schiedsgericht gilt § 41 Abs. 4 bis 6.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)