§ 2.
Wenn die zur Berichtigung zunächst verpflichtete Partei das Armenrecht oder die Gebührenvormerkung genießt, sind die im § 1 genannten Kosten womöglich von dem zum Kostenersatz verpflichteten Gegner einzubringen. Gelingt dies nicht oder ist ein kostenersatzpflichtiger Gegner nicht vorhanden, so sind diese Kosten vorschußweise aus den Amtsgeldern zu bestreiten und zwecks späterer Einbringung vorzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
10000119
Dokumentnummer
NOR12002235
alte Dokumentnummer
N1192914827S
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