Art. 9 § 2 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

§ 2.

Wenn die zur Berichtigung zunächst verpflichtete Partei das Armenrecht oder die Gebührenvormerkung genießt, sind die im § 1 genannten Kosten womöglich von dem zum Kostenersatz verpflichteten Gegner einzubringen. Gelingt dies nicht oder ist ein kostenersatzpflichtiger Gegner nicht vorhanden, so sind diese Kosten vorschußweise aus den Amtsgeldern zu bestreiten und zwecks späterer Einbringung vorzumerken.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002235

alte Dokumentnummer

N1192914827S

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