Art. 8a § 49o BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Kontomitteilung

§ 49o

(1) § 49o.Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2007 jedes oberste Organ einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass sie auch elektronisch eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu informieren.

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