§ 44
(1) § 44.Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von österreichischen Banken, Versicherungsunternehmen privaten oder Versicherungsanstalten öffentlichen Rechtes, öffentlichen Fonds und Kapitalanlagegesellschaften Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(2) Das der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 zustehende Recht erstreckt sich auch auf jene statistischen Angaben, über die die Bank im Auftrage des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen Auskünfte einzuholen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)