Art. 8 § 43 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.1998

ARTIKEL VIII Verhältnis zu den Kreditinstituten

§ 43

(1) § 43.Die Oesterreichische Nationalbank kann Unternehmungen, die Bankgeschäfte betreiben (in der Folge „mindestreservepflichtige Unternehmungen'' genannt), zur Erfüllung der Zielsetzungen des § 2 Abs. 2 bis 4 verpflichten, gemäß den folgenden Absätzen bestimmte Aktiva als Mindestreserve zu halten.

(2) Die Höhe der Mindestreserve wird durch Hundertsätze (Mindestreservesätze) der Verpflichtungen der mindestreservepflichtigen Unternehmungen aus der Entgegennahme fremder Gelder bestimmt; hiebei haben Verpflichtungen gegenüber anderen nach diesen Vorschriften mindestreservepflichtigen Unternehmungen außer Betracht zu bleiben. Als Verpflichtungen aus der Entgegennahme fremder Gelder gelten auch Verpflichtungen aus der Emission von Wertpapieren, soweit diese keine Anteilsrechte verkörpern.

(3) Die Mindestreservesätze sind - je nach den Erfordernissen der Liquiditätsbindung - vom Bestand der der Mindestreservebemessung zugrundeliegenden Verpflichtungen, von deren Zuwachs oder von beidem zu berechnen.

Die Mindestreservesätze werden von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die jeweiligen währungs- und kreditpolitischen Verhältnisse festgesetzt. Sie dürfen 25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH für befristete Verpflichtungen und Spareinlagen nicht überschreiten. Innerhalb der in diesem Absatz angeführten Grenzen kann die Oesterreichische Nationalbank die Mindestreservesätze für einzelne Gruppen von mindestreservepflichtigen Unternehmungen unter Bedachtnahme auf deren Struktur, Geschäftstätigkeit, Größe und Aufgaben, ferner für einzelne Arten von Verpflichtungen unter Bedachtnahme auf deren Befristung oder auf die Art der Verfügungsmöglichkeit des Gläubigers, in Zollausschlußgebieten auch unter Bedachtnahme auf besondere dort bestehende wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten verschieden hoch bemessen.

(5) Der für die Berechnung vom Zuwachs an Verbindlichkeiten maßgebende Stichtag wird von der Oesterreichischen Nationalbank bestimmt; er darf nicht weiter als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Vorschreibung der Mindestreserve auf Zuwachsbasis zurückliegen.

(6) Die Mindestreserve ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Von mindestreservepflichtigen Unternehmungen auf Postscheckkonten gehaltene Guthaben werden auf die Mindestreserve angerechnet. Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die Mindestreserve auch bei ihrem zuständigen Zentralinstitut halten. Die Österreichische Postsparkasse und die Zentralinstitute haben für die bei ihnen gehaltenen Mindestreserven in gleicher Höhe Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank als Mindestreserve in der von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf das jeweils notwendige Ausmaß der Liquiditätsbindung bestimmten Zusammensetzung zu halten.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank stellt fest, ob die mindestreservepflichtigen Unternehmungen über Aktiva der in Abs. 6 genannten Art (Mindestreserve-Ist) in jenem Ausmaß verfügen, das ihre Verpflichtung zum Halten einer Mindestreserve (Mindestreserve-Soll) erfordert. Das Mindestreserve-Soll eines Berichtszeitraumes ist erfüllt, wenn ihm ein zumindest gleich hohes Mindestreserve-Ist gegenübersteht.

(8) Die Oesterreichische Nationalbank hat mindestreservepflichtigen Unternehmungen, die ihr Mindestreserve-Soll nicht im Sinne des Abs. 7 erfüllen, eine Verzinsung des Fehlbetrages bis zu 5 vH pro Jahr über dem jeweiligen Eskontzinsfuß für jeweils 30 Tage vorzuschreiben.

(9) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, Durchführungsbestimmungen über den näheren Inhalt der im Mindestreserveverfahren gemäß obiger Bestimmungen verwendeten Begriffe, für die Ermittlung des Mindestreserve-Soll und des Mindestreserve-Ist sowie für das Halten von Mindestreserven zu erlassen. In diesen Durchführungsbestimmungen ist auch festzustellen, welche Verbindlichkeiten bei Errechnung des Mindestreserve-Soll im Hinblick auf ihre Art zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen nicht berücksichtigt werden müssen.

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