Art. 8 § 3 Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds – finanzielle Beteiligung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

zum Außerkrafttreten vgl. Art. XI Abs. 3 BGBl. Nr. 283/1988 idF BGBl. Nr. 234/1991

Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

§ 3.

(1) Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der gesonderten Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 für das Geschäftsjahr 1990 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.

(2) Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß § 1 Abs. 2 an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1988 bis 1990. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober 1990 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1988 und 1989 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Oktober 1991 vorzunehmen.

(3) Aus der Rücklage gemäß § 447a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1988 bis 1990 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Abs. 1 zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

10010540

Dokumentnummer

NOR12134505

alte Dokumentnummer

N8198812105L

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