§ 3
§ 3. (Anm.: Art. VIII)Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes einer der in Artikel II § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von Benützungsentgelten betraut ist, zu übertragen.
(2) Diese Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
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