Art. 8 § 11 Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1984

ARTIKEL VIII

Gemeinsame Förderung der Feuerkogel-Seilbahn

§ 11.

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die zu errichtende Seilbahn von Ebensee auf den Feuerkogel im Gemeindegebiet Ebensee, politischer Bezirk Gmunden, auf Grund von Topographie und Witterung als eine innovatorische Referenzanlage der österreichischen Wirtschaft einzustufen ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, zu den mit rund 200 Millionen Schilling veranschlagten Investitions- und Aufschließungskosten für die Errichtung dieser Seilbahn verlorene Zuschüsse zu gewähren. Der Bund wird in den Jahren 1984, 1985 und 1986 verlorene Zuschüsse von 50 Millionen Schilling dem Bauherrn mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, daß das Land Oberösterreich seinerseits verlorene Zuschüsse zumindest in gleicher Höhe leistet.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000775

Dokumentnummer

NOR12010816

alte Dokumentnummer

N1198413544R

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